28.01.2015. Die Life Performance GmbH bot ihrem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapitallebensversicherungs- und Bausparverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen über mehrere Jahre zu leisten. Außerdem bot das Unternehmen nachrangige partiarische Dar-lehensverträge an, die eine wirksame Bedingung der Rückzahlung nicht vorsahen. Letzteres Geschäftsmodell sah vor, dass Anleger mit der LPH Life Performance Holding AG aus Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, ein partiarisches Darlehen (=Beteiligungsdarlehen) ab-schließen und dieser als Geldgeber Kapital zur Verfügung stellen sollten. Zahlungen sollten über die deutsche Life Performance GmbH abgewickelt werden.
Im Mai 2014 informierte die Gesellschaft Anleger mit einem Rundschreiben über eine angeb-liche rückwirkende Änderung im Kreditwesengesetz (KWG). Danach dürfe das bisherige Ge-schäftsmodell nur noch über Banken und zugelassene Institute abgewickelt werden, zu denen die Life Performance nicht gehöre. Man sei dadurch gezwungen, das Geschäftsmodell nicht mehr weiterzuführen und die bisher erfolgten monatlichen Zahlungen einzustellen. Eine zeit-nahe Überprüfung der Sach- und Rechtslage wurde angekündigt.
Tatsächlich hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jedoch bereits mit Bescheid vom Bescheid vom 29. April 2014 der Life Performance GmbH, Rheinfelden, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben. Die Life Performance GmbH hat mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen sowie der Entgegennahme des Darlehenskapitals das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben hat. Das Unternehmen ist entsprechend ver-pflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zu-rückzuzahlen. Ein von der Life Performance GmbH beantragter Widerspruch wurde vom VG Frankfurt a.M. abgelehnt und die hiergegen eingelegte Beschwerde vom Hessischen Verwal-tungsgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 14.01.2015 informierte die Life Performance GmbH ihre Anleger nunmehr über ein notwendig gewordenes Insolvenzverfahren.
Somit ist für alle Anleger Eile geboten! Es empfiehlt sich die Kündigung der Verträge. Dar-über hinaus ist zu prüfen, inwieweit die Widerrufsbelehrung, die sich auf dem Darlehensver-trag befindet, unwirksam ist.
Da ein Verstoß gegen § 32 KWG vorliegt, können betroffene Anleger von den Gesellschaften Schadensersatz fordern. Zugleich rücken auch die Verantwortlichen der Gesellschaften in den Fokus, da es sich bei § 32 KWG um ein Schutzgesetz handelt. Eine Haftung für Geschäfts-führer und Vorstände ist hier in der Rechtsprechung anerkannt. Ferner hätten die die Kapital-anlage empfehlenden Vermittler diese ebenfalls auf wirtschaftliche und juristische Tragfähig-keit hin überprüfen müssen.