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HAFTUNGSGRUNDLAGEN ZUR INANSPRUCHNAHME VON INITIATOREN, EMMITTENTEN, BERATERN UND VERMITTLERN
Um als geschädigter Kapitalanleger erfolgreich den entstandenen Schaden geltend machen zu können muss hierfür eine Haftungsgrundlage gegeben sein.
Diese kann sich aus dem Gesetz oder aus der vertraglichen Beziehung zwischen den beteiligten Parteien ergeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet somit zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Die vertragliche Haftung besteht nur zwischen Parteien, die direkt miteinander in einer Vertragsbeziehung stehen. Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 ff. BGB) niedergelegt. Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist regelmäßig rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen.
Von besonderer Bedeutung für den geschädigten Kapitalanleger sind Ansprüche aus einer pflichtwidrigen Anlageberatung (Beraterhaftung), die meistens gegen die Vermittler der Kapitalanlage geltend gemacht werden können.
Aber auch gegen die Initiatoren und Emmittenten der Anlageprodukte bestehen Anspruchsgrundlagen wie beispielsweise die Haftung für fehlerhafte Kapitalmarktinformation und die Prospekthaftung.