PROSPEKTHAFTUNG

Kaum ein anderes Thema findet im aktuellen Kapitalmarktrecht eine so wesentliche Beachtung wie die Prospekthaftung. Prospekte gelten als wichtige Grundlage für Kapitalanlagegeschäfte und die daraus resultierenden Anlageentscheidungen. Ziel ist es, mittels Prospekt und den darin enthaltenen Informationen ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalanlage und den damit verbundenen Risiken zu ermöglichen. Hinter dem Begriff der Prospekthaftung verbirgt sich somit nichts anderes, als eine Vertrauenshaftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Prospekten über Kapitalanlageprodukte.
Im Rahmen des nachstehenden Artikels sollen die Struktur und die wichtigsten Grundzüge der Prospekthaftung in einer nachvollziehbaren Weise verdeutlicht werden.

I. Arten des Kapitalmarkts

Prinzipiell gilt: Mit der Wahl einer Kapitalanlage und dem daraus resultierenden Umschlagplatz (weißer oder grauer Kapitalmarkt), ergibt sich zwangsläufig die Art der Prospekthaftung.

Der graue Kapitalmarkt beschreibt denjenigen Teil der Finanzmärkte, der nicht der staatlichen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt. Hierbei gibt es bislang nur die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde, um die Teile des Kapitalmarktes abzudecken, die von der börsengesetzlichen Haftung nicht erfasst waren. Grundgedanke der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung ist das bei der Anlageberatung geschaffene und später enttäuschte Vertrauen des Anlegers zu schützen.

Das Gegenstück bildet der weiße Kapitalmarkt der Anleger durch besondere Rechtsvorschriften schützen soll. Zum kontrollierten Markt zählen beispielsweise Anlageprodukte von Banken, Sparkassen und Versicherungen, aber auch börsengehandelte Wertpapiere.

Seit dem am 1.06.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ordnete der Gesetzgeber die gesetzliche Prospekthaftung neu. Das bisherige Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) wurde durch das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) abgelöst und die börsengesetzliche Prospekthaftung in das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) verschoben.

II. Der Prospekt

Der Prospekt hat für den Kapitalanleger eine besondere Bedeutung. Regelmäßig stellt der Prospekt die für die Anlageentscheidung wichtigste und größte Informationsquelle dar und bildet das Fundament für die später getroffene Anlageentscheidung. Der Prospekt soll dem Anleger die Möglichkeit eröffnen, Informationen über den Emittenten und seine Wertpapiere zu erlangen und sich somit ein zutreffendes Bild über die Kapitalanlage zu verschaffen. Damit ist es unumgänglich, dass der Anleger vollständig und wahrheitsgerecht informiert wird. Trifft dies nicht zu, soll ihm durch die gesetzliche Prospekthaftung die Möglichkeit eingeräumt werden, seine erworbene Vermögensanlage gegen Zahlung der Erwerbskosten zurückzugeben. Der Haftung liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Anleger die Kapitalanlage bei Kenntnis der richtigen Informationen nicht oder zumindest nicht zu dem gezahlten Preis erworben hätte.

III. Prospekthaftung auf dem kontrollierten Kapitalmarkt

Bis zum 31.05.2012 fanden sich die Haftungsgrundlagen für einen fehlerhaften Prospekt über Wertpapiere in den §§ 44-47 BörsG. So konnte ein unrichtiges Verkaufsprospekt gem. § 44 Abs. 1 BörsG einen Anspruch gegen die Prospektverantwortlichen begründen. Seit dem 1.06. 2012 wurde die Haftung für fehlerhafte Prospekte neu geregelt und in das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) verschoben (vgl. § 21 WpPG). Beim Vergleich der beiden Normen (§ 44 BörsG / § 21 WpPG) fällt auf, dass der Gesetzgeber die Regelung nahezu wortgleich übernommen hat. Dies gilt für den Tatbestand als auch für die Rechtsfolgen. Für fehlerhafte Prospekte, die vor dem 1.06.2012 verwendet wurden, gilt die alte Regelung fort, für alle anderen Prospekte, die nach dem 1.06.2012 veröffentlich wurden, findet die Neuregelung im WpPG Anwendung.


IV. Prospekthaftung auf dem grauen Kapitalmarkt

Auch die Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbrieften Vermögensanlagen hat eine Neuregelung erfahren. Bisher richtete sich die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte nach § 13 Abs. 1 VerkProspG, der auf die §§ 44 – 47 BörsG verwiesen hat. Mit der am 1.06.2012 in Kraft getretenen Neuregelung stützen sich Ansprüche gegen die Verantwortlichen nun auf die §§ 20 – 22 VermAnlG, wobei § 20 VermAnlG eine eigene Haftungsgrundlage darstellt. Inhaltich lehnt sich § 20 VermAnlG an die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 BörsG an. Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des VermAnlG und daraus resultierende Ansprüche ist die gesetzliche Definition des Begriffs „Vermögensanlage”, welche in § 1 Abs. 2 VermAnlG zu finden ist. Positiv für die Anleger ist besonders die Neuregelung in § 20 VermAnlG. Diese ersetzt die bisher geltende Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot durch eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Weiterhin entfällt die Sonderverjährungsvorschrift des § 46 BörsG, so dass nun die allgemeinen Verjährungsregeln gemäß §§ 195, 199 BGBmaßgeblich sind. Dies hat die Folge, dass es zu einer erheblichen Verlängerung der Verjährungsfristen kommt. 


V. Wer unterliegt der Haftung?

Um den Kreis der Prospektverantwortlichen und den Umfang ihrer Verantwortlichkeit zu bestimmen, bedient sich die Rechtsprechung einer Differenzierung zwischen der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne.In den „Personenkreis“ der Prospekthaftung im engeren Sinne fallen:die Personen, die den Prospekt unmittelbar herausgeben und für die Prospekterstellung verantwortlich sind. Hierunter fallen beispielsweise Initiatoren, Gestalter, Gründer, Manager sowie die für die Erstellung und Herausgabe der Prospekte verantwortlichen Personen. Des Weiteren Personen, die hinter der Anlagegesellschaft stehen, besonderen Einfluss ausüben und ein gewisses Maß an Verantwortung tragen, unabhängig davon, ob sie nach außen in Erscheinung treten oder sich im Hintergrund aufhalten und nicht zuletzt berufliche Sachkenner, soweit sie mit ihrem nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Verkaufsprospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen.Der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterfallen dagegen diejenigen Personen, denen durch „persönliches Vertrauen“ des jeweiligen Beraters oder Vermittlers eine Aufklärungspflicht obliegt und die sich in der Erfüllung derselben eines Verkaufsprospektes bedienen, den inhaltlich zu eigen machen oder einen aus ihrer Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen.


Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Prospekthaftung haben oder rechtliche Hilfe benötigen, rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rückrufservice.