KREDIT / DARLEHEN WIDERRUFEN – WIDERRUFSERKLÄRUNG FEHLERHAFT

Widerruf des Kredites bzw. Darlehen auch nach Jahren möglich

Banken sehen es nicht gerne, wenn Kunden versuchen, ihre langfristigen Kredite vorzeitig abzulösen. Der Grund ist simpel. Oftmals wurden die Kredite zu einer Zeit vergeben, in der der Zinssatz – im Vergleich zur heute – deutlich höher lag und damit der Bank entsprechende Einkünfte bescherte. Die Kreditinstitute haben daher kein Interesse an einer vorzeitigen Kreditablöse, da sie sonst auf Zinszahlungen verzichten müssten. Sollten sich Kreditgeber und Kreditnehmer dennoch auf eine vorzeitige Ablösung verständigen, werden regelmäßig horrende Vorfälligkeitsentschädigungen fällig. 

BGH kippt Widerrufsklausel in Darlehensverträgen

In seiner Entscheidung hat der BGH (Az.: XI ZR 33/08) eine im Bankverkehr übliche Widerrufserklärung bei Darlehensverträgen für unwirksam erklärt. Begründet wurde die Entscheidung mit einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.

Prinzipiell steht jedem Verbraucher, der bei der Bank ein Darlehen aufnimmt, nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 495 BGB) das Recht zu, den Darlehensvertrag innerhalb der nächsten 14 Tage zu widerrufen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst nach Ablauf dieser Widerrufsfrist entfaltet der Vertrag Bindungswirkung. Die 14tätige Frist beginnt frühestens mit der rechtsfehlerfreien Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen. Ist eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung gegenüber dem Verbraucher unterblieben, kann der Darlehensvertrag auch Jahre später noch Widerrufen werden. Für Verbraucher ergibt sich damit die Möglichkeit, die Darlehensbeziehung ohne Zinsaufwand zu beenden.

Nach Auffassung des BGH muss die Widerrufserklärung den Verbraucher eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informieren. Unklarheiten dürften diesbezüglich nicht bestehen. 

Der Entscheidung des BGH lag folgender Ausschnitt einer Widerrufsbelehrung zu Grund:

“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.”

Nach Ansicht der Richter ist die Art der gewählten Formulierung irreführend, da aus der Belehrung nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um die Vertragserklärung des Kunden handeln muss. 

Bankkunden, die eine ähnlich missverständliche Formulierung in ihrer Widerrufsbelehrung vorfinden, können den Darlehensvertrag somit auch noch Jahre später widerrufen.


Verbundenes Geschäft – Rückabwicklung der Kapitalanlage

Die Entscheidung ist vor allem für Anleger interessant, die ihre erworbene Kapitalanlage mit Hilfe eines Darlehens finanziert haben. Das Darlehen und die Kapitalanlage gelten rechtlich als verbundenes Geschäft. Dies hat vor allem Auswirkungen bei einem Widerruf. Erklärt der Verbraucher gegenüber der Bank den Widerruf, erhält der Anleger alle bisher getätigten Zahlungen zzgl. Zinsen sowie ein eventuell eingesetztes Eigenkapital zurück. Im Gegenzug dazu erhält die Bank die Kapitalanlage. 


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