Beraterhaftung

Durch die zunehmende Komplexität der auf dem Kapitalmarkt angebotenen Finanzprodukte wird es für den Anleger zusehends schwieriger, den Überblick zu wahren. Gerade im Beratungsprozess hofft und vertraut der potenzielle Anleger auf eine umfangreiche und vollständige Risikoaufklärung sowie eine objektive Beratung frei von jeglichem „Abschlussdruck“ der Vermittlungsgesellschaften bzw. Banken. In der Praxis wird dieses Vertrauen jedoch regelmäßig enttäuscht, zum Leidwesen der Anleger. Nach umfangreichen „Praxistests“ der Verbraucherzentralen ist immer wieder festzustellen, dass Vermögensberater, die als Verkäufer von Investmentprodukten fungieren, Kapitalanlagen empfehlen, die bei objektiver Betrachtung weder für den Anleger geeignet sind noch seinen Anlageinteressen entsprechen. Hohe Provisionen und Vertriebsdruck lassen das Wohl und die Kapitalsicherheit des Anlegers zunehmend in den Hintergrund treten.

Spätestens seit der „Bond-Entscheidung” des Bundesgerichtshofs im Juli 1993 muss die Beratung über Investments, wie beispielsweise Wertpapiere, Investmentfonds oder auch geschlossene Fonds „anlagen- und anlegergerecht“ sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich der Anleger das Risiko seiner Kapitalanlage trägt und damit verbunden Entscheidungen selbst treffen muss. Um diesen „Entscheidungsprozess“ zu ermöglichen ist der Berater verpflichtet, dem Anleger alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen mitzuteilen. Hierzu zählen u.a. Risiken einer Kapitalanlage, Renditechancen als auch negative Berichterstattungen. Verletzt der Berater diese Pflicht, kann dies zum Schadensersatz führen.

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