Bank J. Safra Sarasin: Schadensersatzzahlung wegen Verletzung der Beratungspflichten?

Die Bank J. Safra Sarasin befindet sich derzeit im Prozess vor dem Landgericht München I wegen des Vorwurfes der Falschberatung bei Cum-Ex-Geschäften. Der Schweizer Traditions- und Privatbank J. Safra Sarasin könnte eine Schadensersatzzahlung im siebenstelligen Bereich drohen. In einem vorläufigen Vergleichsvorschlag empfahl das Gericht Sarasin bereits die Zahlung einer Entschädigung von 3, 2 Mio. Euro.

Geklagt hat ein Münchner Unternehmer, der in einen von der Bank Sarasin vertriebenen Fonds investierte. Die Bank soll ihren Anlegern laut dem Nachrichtendienst Handelsblatt hohe Renditen durch die abgeführte und doppelt oder gar mehrfach erstattete Kapitalertragssteuer eingeräumt haben. Seit 2012 sind die sogenannten Cum-Ex-Deals nicht mehr erlaubt, sodass die Investoren plötzlich Verluste einfuhren, nachdem der Staat nicht mehr zahlte. Die von der Bank Sarasin in Aussicht gestellte Rendite von etwa 8 bis 10 Prozent konnte letztlich nicht erzielt werden.

Jetzt soll sich das Landgericht München I mit der Frage beschäftigen, ob eine Verletzung der Beratungspflichten durch die Bank vorliegt bezüglich der Risiken und Anlagepolitik. Denn Cum-Ex-Geschäfte sind zwar hochrentierlich, allerdings auch überaus riskant.

Was sind Cum-Ex-Geschäfte?

Cum-Ex-Geschäfte sind Aktiengeschäfte, die rund um den Dividendenstichtag getätigt werden. Die Ausschüttung der Dividende erfolgt am Dividendenstichtag. Dieser Stichtag fällt auf den Tag nach der Hauptversammlung, bei der die Aktionäre zusammenkommen und über die Dividende, die an sie durch das Unternehmen ausgeschüttet werden soll, entscheiden. Von dem Unternehmen werden an die Aktionäre nur 75 Prozent ausgezahlt, die verbleibenden 25 Prozent fließen als Steuer an das Finanzamt. Zum Besitz einer Dividende ist berechtigt, wer bis zum Tag der Jahreshauptversammlung oder nach dem Handelsschluss des Tages eine Aktie erworben hat. Hat ein Verkäufer Aktien vor dem Stichtag verkauft ohne Eigentümer zu sein, sog. Leerverkäufer (ex dividend) und hat dieser die Aktien an den Käufer auszuliefern und zwar samt Dividendenanspruch (cum dividend), liegt ein Cum-Ex-Geschäft vor. Professionelle Investoren müssen keine Abgeltungs- bzw. Kapitalertragssteuer zahlen und können diese über eine Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern. Für die Aktien, die der Leerverkäufer veräußert hat, können je nach Einzelfall doppelt oder auch mehrfach die Steuer zurückgefordert werden. Zunächst bei dem professionellen Investor, der zuallererst im Besitz der Aktien war und danach beim Fonds, der jetzt im Besitz der Aktien ist.

Möglichkeiten für betroffene Anleger

In der jüngsten Vergangenheit haben zahlreiche Privatanleger hohe Verluste erleiden müssen. Häufig wurden und werden Investoren in den Beratungsgesprächen nicht umfassend über die Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt. Deshalb sollten Anleger frühzeitig reagieren und anwaltlichen Rat einholen, um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Hilfe benötigen, rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rückrufservice.

IVA AG : +49 621 180000