Banken lehnen Widerruf aufgrund der Verwirkung ab – BGH entscheidet

Am 5. April 2016 entscheidet der Bundesgerichtshof über eine wichtige Streitfrage im Widerrufsrecht. Der BGH will sich vor allen Dingen mit der Verwirkung des Widerrufsrechts beschäftigen.

Am 5. April 2016 entscheidet der Bundesgerichtshof über eine wichtige Streitfrage im Widerrufsrecht. Der BGH will sich vor allen Dingen mit der Verwirkung des Widerrufsrechts beschäftigen.

Bislang stand Verbrauchern bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung zu ihrem Widerrufsrecht ein ewiges Widerrufsrecht zu. Am 18. Februar beschloss der Bundestag jedoch das Ende für den Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen. Die Verabschiedung des Gesetzes gilt auch rückwirkend für Altverträge (zwischen November 2002 und Juni 2010). Das Widerrufsrecht für neue abgeschlossene Kredite bei Darlehensverträgen beträgt 14 Tage nach Vertrags-schluss. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung verlängert sich das Recht zum Widerruf auf maximal zwölf Monate. Bei Altverträgen beträgt die Frist nach Inkrafttreten des Gesetzes am 21. März nur noch drei Monate.

Wann ist ein Recht verwirkt?

Die Verwirkung liegt vor, sofern eine Vertragspartei über einen gewissen Zeitraum darauf vertrauen durfte (sog. Zeitmoment), die andere Partei mache ihr Recht nicht mehr geltend (sog. Umstandsmoment), sodass eine verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstoßen würde und somit ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung vorliegen würde. 

Nach einer Meinung sei die Ausübung des Widerrufsrechts im Fall von Darlehensverträgen, die auf langfristiger Ebene geschlossen werden, verwirkt. Begründet wird dies mit der fehlenden Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Der Widerruf werde nicht zu dem eigentlichen Schutzzweck des Widerrufsrechts ausgeübt. Der Gebrauch dieses Rechts aufgrund günstigerer Konditionen sei nach dieser Auffassung rechtsmissbräuchlich.
Einer anderen Meinung zufolge spricht gegen die Verwirkung unter anderem das fehlende schutzwürdige Vertrauen der Banken in die Nichtausübung des Widerrufsrechts. Beide Vertragsparteien haben ihre Pflichten zu erfüllen. Neben den eigentlichen Hauptleistungspflichten – Darlehensauszahlung und Ratenzahlung – haben die Vertragsparteien auch Neben-pflichten zu wahren. Zu den Nebenpflichten fällt unter anderem auch die ordnungsgemäße Aufklärung über das Widerrufsrecht. Unter diesen Umständen muss nicht zwingend die Verwirkung eintreten, denn Banken können auch in Fällen einer lückenhaften Widerrufsbelehrung eine Nachbelehrung vornehmen.
Das OLG Frankfurt hat 2015 gegen die Verwirkung entschieden. Denn das Abweichen der Musterwiderrufsbelehrung und das diesbezügliche Schweigen der Bank begründe kein schutzwürdiges Vertrauen (Az.: 17 U 202/14). Ob nun die Verwirkung des Widerrufsrechts eintritt oder nicht und welcher Meinung sich der Bundesgerichtshof anschließt, wird am 5. April entschieden.

Rechtliche Möglichkeiten

Sollte Ihre Bank der Auffassung sein, die Ausübung des Widerrufsrecht sei verwirkt, sollten Sie anwaltlichen Rat hinzuziehen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ihrer Finanzierung haben Sie die Möglichkeit sich anwaltlich zu ihrem Widerrufsrecht beraten zu lassen. Die Frist für den Widerruf bei Altverträgen endet am 21. Juni 2016.

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