BFH-Entscheidung zu Fondsbeteiligung an Schrottimmobilie: Eine Entschädigung in Geld stellt keinen privaten und steuerbaren Veräußerungsgewinn dar

Die Entschädigung einer Bank bei einer Fondsbeteiligung stellt keinen steuerbaren Veräußerungsgewinn dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich am 6. September, in drei nahezu deckungsgleichen Fällen, mit der Rechtmäßigkeit der Versteuerung von Entschädigung in Geld durch die Bank (Az.: IX R 44/14, IX R 45/14, IX R 27/15). Die Kläger erhielten von ihren Geldinstituten eine Entschädigung in Geld für ihre Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. Die Finanzämter waren allerdings der Ansicht, dass es sich dabei um einen privaten Veräußerungsgewinn handelte, der versteuert werden sollte.

Dem Urteil des BFH vom 6. September (Az.: IX R 27/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger als Eheleute beteiligten sich im Jahr 1997 und 1998 mit einem Kapitalanteil von 50.000 DM als Kommanditisten an geschlossenen Immobilienfonds. Allerdings erwies sich die wirtschaftliche Entwicklung der Fonds als ernüchternd. Im Zuge dessen erhoben die Kläger eine Schadensersatzklage aus Prospekthaftung und deliktischer Haftung gegen die verantwortliche Bank. Die Kläger begehrten durch die Schadensersatzklage die Rückzahlung ihrer Einlage Zug um Zug gegen Rückgabe der Kommanditanteile. Im Jahr 2005 bot eine eigens gegründete Tochtergesellschaft der Bank den Klägern an eine Entschädigung in Geld (als „Kaufpreis“ gezeichnete Zahlung) zu erhalten, im Gegenzug verpflichteten sich die Kläger zur Rücknahme ihrer Klagen, sowie weiteren Forderungsverzicht. Die Kläger nahmen das Angebot an und erhielten für die Rückgabe ihrer Beteiligung eine Entschädigung der Bank. Die Finanzämter hielten die erhaltene Entschädigung der Bank für einen steuerbaren Veräußerungsgewinn, sodass sie die Kläger zur Rückzahlung eines steuerpflichtigen Veräußerungsentgelts verpflichtet waren.

Der BFH hat den Klägern Recht zugesprochen. Das Gericht erläutert, dass es sich bei dem Rückerwerb einer Beteiligung zwar um private Veräußerungsgeschäfte handele, die erhaltene Entschädigung der Kläger indessen ein Entgelt für den Verzicht von Schadensersatzansprüchen aus deliktischer und vertraglicher Haftung darstelle und zudem für die Rücknahme der Schadensersatzklagen. Der BFH erklärte in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds für untauglich.

Betroffene Anleger, die auch aufgrund fruchtloser Beteiligungen an Fonds dazu aufgefordert wurden ihre erhaltene Entschädigung zu versteuern, sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre Ansprüche prüfen lassen.

Rechtliche Möglichkeiten
Betroffene sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre Ansprüche prüfen lassen. Zu viel versteuerte Beträge könnten gegebenenfalls zurückgefordert werden.

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