Der BGH hat in seinem neuesten Urteil (BGH, Urteil vom 11.01.2011 - XI ZR 220/08) seine Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Eigentümer von Schrottimmobilien verfestigt. In seiner Pressemitteilung vom 11.01.2011 hat der für Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die mit Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) begründete BGH-Rechtsprechung zur Finanzierungspraxis der Badenia Bausparkasse AG beim Vertrieb sog. Schrottimmobilien in acht weiteren Fällen bestätigt.
Nach Auffassung des BGH besteht eine Schadensersatzanspruch begründende Aufklärungspflichtsverletzung der Badenia Bausparkasse resultierend aus irreführenden Angaben über die vom Verkäufer erhaltenen Provisionen in bundesweit eingesetzten Formularen zur Beauftragung der Immobilien- und Finanzierungsvermittlung. Hiernach hätte die Badenia, nach Auffassung des BGH, die mit dem Vertriebsunternehmen zusammengewirkt hat, interessierten Kapitalanlegern im Rahmen der Finanzierung die tatsächliche Höhe der Provisionen offen legen müssen.
Nach diesem weiteren Urteil des BGH ergeben sich für geschädigte Anleger deutlich bessere Erfolgsaussichten in Bezug auf Rückabwicklung ihrer Kaufverträge. Wir empfehlen daher, den Sachstand prüfen zu lassen und ggf. gegen die Badenia Bausparkasse vorzugeben.
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