BGH entscheidet über Aufklärungspflichten der Bank bei einfach strukturierten Zinsswaps

Am 22. März 2016 entschied der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Offenlegung der beratenden Bank bei einfach strukturierten Zinsswaps (Az.: XI ZR 425/14).

Geklagt hat eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen gegen das beklagte Finanzdienstleistungsinstitut. Die beiden Parteien vereinbarten 2006 einen kündbaren Zahler-Swap. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses von 6,44 Prozent p.a., während die Beklagte die Zahlung eines festen Zinses in Höhe des 3-Monats-Euribor übernahm. 2008 folgte die Einigung beider Parteien auf einen digitalen Zinsumfeld-Swap, sodass ein 2,25 Prozent p.a. oder 6,95 Prozent p.a. Zins geschuldet war. Im Gegenzug verpflichtete sich das beklagte Kreditinstitut zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von drei Prozent p.a. aus dem Bezugsbetrag von 3 Mio. Euro. Mit Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäfts einigten sich die Klägerin und Beklagte auf die Auflösung eines anderen Swap-Vertrages. Im November 2009 folgte der Abschluss eines CHF-Plus-Swaps. Die Beklagte verpflichtete sich zur festen Zinszahlung in Höhe von 3 Prozent p.a. auf den Bezugsbetrag von 8 Mio. Euro. Die Klägerin ging davon aus, dass bei allen drei Zinssatz-Swap-Verträgen der Marktwert bei Abschluss in Höhe von mindestens 2,9 Prozent des jeweiligen Bezugsbetrags negativ war. Die Beklagte klärte die Klägerin nicht über die Höhe des anfänglichen  negativen Marktwerts auf.

Der BGH hat bereits mit dem Grundsatzurteil vom 28. April 2015 (Az.: XI ZR 378/13) entschieden, dass die beratende Bank zur Offenlegung und Aufklärung aufgrund eines schwerwiegenden Interessenskonfliktes verpflichtet ist. Das gilt selbst dann, wenn ein einfach strukturierter Zinsswap vorliegt. Die Art der Komplexität eines Swap-Vertrages begründet kein Nichtbestehen der Aufklärungspflicht. Der BGH hat sich dem in seiner Entscheidung vom 22. März 2016 angeschlossen, die Banken müssten über den anfänglich negativen Marktwert eines Swaps aufklären, sofern dieser mit einem Darlehen der Bank als Vertragspartner verknüpft ist, der Swap jedoch nicht hinreichend auf das Darlehen abgestimmt worden ist. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten stehen Bankkunden grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.

Worum handelt es sich bei Zinsswaps?

Bei den sog. Zinsswaps („Zinsaustausch“) handelt es sich um ein Zinsderivat. Zinsswaps müssen durch die beiden Vertragspartner vertraglich vereinbart werden und dienen der Absicherung von Zinsänderungen. Wenn ein Kredit einem Zinsänderungsrisiko unterliegt und die Zinsauszahlungen nicht planbar sind, so kann der Kreditnehmer bei stark steigenden Zinsen mittels eines Zinsswaps den variablen Zins gegen einen festen Zins eintauschen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Kreditnehmer keinen Profit mehr aus fallenden Zinsen schlagen kann.

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