BGH-Entscheidung: Beurkundender Notar kann bei fehlender Hinweispflicht haften (Az.: III ZR 159/15)

Am 21. Januar entschied der Bundesgerichtshof über die Haftung des Notars bei mangelnden Hinweis- und Aufklärungspflichten (Az.: III ZR 159/15).

Am 21. Januar entschied der Bundesgerichtshof über die Haftung des Notars bei mangelnden Hinweis- und Aufklärungspflichten (Az.: III ZR 159/15).

Im folgenden Sachverhalt hat der Beklagte, Notar, am 21. August 2006 den Wohnungskaufvertrag des Klägers, Kaufinteressent einer Eigentumswohnung, beurkundet. Das Angebot des Klägers lag bei rund 94.000 Euro und galt nur bis zum 3. September 2006. Am 19. Dezember 2006 beurkundete der Beklagte dann wiederrum die Annahme des Kaufpreises durch die Verkäufer. Allerdings war die Annahme des Beklagten nach Verstreichen der Annahmefrist ein neues Angebot, dem der Kläger hätte zustimmen müssen. Nach Ansicht des BGH hätte der Notar seinen Hinweispflichten nachkommen und beide Parteien über die weitere Vorgehensweise aufklären müssen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, sodass dem Kläger Recht zugesprochen wurde. Der Notar wurde zur Zahlung von rund 94.000 Euro, zuzüglich Zinsen, sowie zu einer lastenfreien Übertragung der Immobilie verurteilt.

Klassisch für Schrottimmobilien

Insbesondere in Fällen des Verkaufs von Schrottimmobilien werden Angebot und Annahme nicht zum selben Zeitpunkt beurkundet, im physischen Sinne treffen Verkäufer und Käufer während der Beurkundung nicht aufeinander. In der Regel gibt der Kaufinteressent ein auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtetes Angebot ab. Häufig wird das Angebot Wochen später, nach Verstreichen der Annahmefrist, angenommen, sodass es im Grunde genommen zu keinem wirksamen Vertrag kommt.

Handlungsmöglichkeiten für Betroffene von Schrottimmobilien

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH müssen sowohl Verkäufer, als auch Vermittler ihren Hinweis- und Belehrungspflichten nachkommen. Wird diese „Hinweispflicht“ nicht beachtet, kann der Verkäufer bzw. Vermittler sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen. Dies kann u. U. zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. der Schrottimmobilien führen. Des Weiteren hat der BGH in einer Vielzahl von Urteilen entschieden, dass sich die finanzierenden Banken eine Pflichtverletzung der Vermittler oder Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen zurechnen lassen müssen und somit ebenfalls haften.

Anwalt prüft Ansprüche

Betroffene sollten in diesem Fall einen Anwalt hinzuziehen, um etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sowie weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

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