BGH lässt Bausparer-Hoffnungen platzen – Die Kündigungen der Bausparkassen sind rechtmäßig

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 das Grundsatzurteil zu den Kündigungen zuteilungsreifer Bausparverträge durch die Bausparkassen gefällt (Az.: XI ZR 185/16; XI ZR 272/16). Entgegen der Hoffnungen aller Bausparer hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall sehr bankenfreundlich und demnach zuungunsten der Verbraucher entschieden. Das oberste Gericht hat den Bausparkassen Recht zugesprochen. Die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge sei wirksam, wenn die Kunden das Darlehen nach zehn Jahren noch nicht in Anspruch genommen haben.

Worum ging es?

Das Bausparen dient grundsätzlich der Finanzierung von Häuslebauern, dem Wohnungskauf oder der Renovierung. Der Ablauf eines Bausparvertrages gleicht sich in der Regel dahingehend, dass der Bausparer über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum Beiträge zahlt und eine Bausparsumme anspart. Dafür verzinsen die Bausparkassen dem Kunden den angesparten Betrag. Sobald der Vertrag seine Zuteilungsreife erreicht hat kann sich der Kunde das Ersparte auszahlen lassen und den noch offenen Betrag als Darlehen in Anspruch nehmen.

Seit 2015 seien schätzungsweise etwa 250.000 unvollständig besparte und hoch verzinste Verträge gekündigt worden. Statt der Inanspruchnahme eines Darlehens nach Erreichen der Zuteilungsreife haben zahlreiche Bausparer die Verträge als reine Sparanlagen laufen lassen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase war die Fortführung hoch verzinster Bausparverträge eine rentable Geldanlage. Für die Bausparkassen wurde die Fortführung solch lohnenswerter Bausparverträge allerdings zunehmend teurer, sodass viele Bausparer in den letzten Monaten eine regelrechte Kündigungswelle traf. Die Bausparkassen stützten sich bei den Kündigungen auf ein Sonderkündigungsrecht. Bis heute war ungeklärt, ob die Norm auch anwendbar war. Denn der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, also demjenigen, der die Kreditsumme ausgezahlt bekommt. Dem Darlehensnehmer steht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang des Darlehens ein Kündigungsrecht zu.

Oberlandesgericht Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30. März 2016 einer Bausparerin Recht zugesprochen. 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife hat ihre Bausparkasse den Bausparvertrag 2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt (Az.: 9 U 171/15). Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Jetzt ist es offiziell: Die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist wirksam und dürfte damit die Hoffnung vieler Bausparer zerstören.

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