Hoffnung für Anleger – BGH Vertragsklauseln unwirksam
Erneut entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten von geschädigten Kapitalanlegern. Diesmal bezieht sich die Entscheidung jedoch nicht auf Streitigkeiten in Bezug auf eine Kapitalanlage, sondern auf den Leistungsumfang von Rechtsschutzversicherern.
Im Zuge der Finanzkrise hat eine Vielzahl von Kapitalanlegern deutliche Verluste durch Kapitalanlagen erlitten. Als Beispiele dienen die Offenen Immobilienfonds sowie Schiffsfonds, die besonders seit 2008 in Schieflage geraten sind. Aber auch andere Anlageklassen sind betroffen. Ursächlich hierfür ist oftmals eine Falschberatung in Bezug auf die potenzielle Kapitalanlage. Ist ein Schaden erst einmal entstanden, verlassen sich betroffene Anleger umso mehr auf ihre Rechtsschutzversicherer, die für die Kosten einer rechtlichen Beratung sowie eines außer- oder gerichtlichen Tätigwerdens eines Rechtsanwalts einzustehen haben. Einen Strich durch die Rechnung machen jedoch oftmals Vertragsklauseln, die solch einer
Kostenübernahme entgegenstehen.
BGH - Klauseln unwirksam
So beinhalten eine Vielzahl von Versicherungsverträgen Klauseln, wonach der Versicherer bei Effektengeschäften oder Kapitalanlagemodellen nicht zu leisten braucht. Hiergegen hat die Verbraucherzentrale NRW geklagt – mit Erfolg. In den Verfahren gegen die R+V Versicherung (Az.: IV ZR 84/12) und die WGV Versicherung (Az.: IV ZR 174/12) hat der BGH die streitigen Klauseln für unwirksam erklärt. Dies ergebe sich vornehmlich aus der Intransparenz der Klauseln. Dem Urteil liegt die Begründung zu Grunde, dass die Klauseln für Verbraucher nicht verständlich seien und diese sich somit nicht sicher sein könnten, ob für den streitigen Fall Versicherungsschutz bestehe oder nicht.
Die Entscheidungen des BGH wirken sich besonders positiv für geschädigte Anleger aus, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung zum Erwerb einer Kapitalanlage veranlasst wurden und rechtsschutzversichert sind.
Hoffnung für geschädigte Anleger – Schadensersatz möglich
Betroffene Kapitalanleger sollten von einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Kapitalanlagerecht überprüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bestehen. Oftmals werden Kapitalanlagen als Anlage „ohne Risiko“ und „stets verfügbar“ verkauft. Ansatzpunkt für eine fehlerhafte Beratung ist zudem häufig, dass die Vermögensberater nicht über Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen, die an die Bank zurückfließen, aufgeklärt haben. Da für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen Verjährungsfristen laufen, empfehlen wir den Anlegern, nicht zu zögern.
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