BGH steigert Erfolgsaussichten für Anleger

Der Bundesgerichtshof steigert Erfolgsaussichten für betroffene Kapitalanleger, sich nach einer Anlageberatung von der Kapitalanlage zu trennen und damit das investierte Kapital zurückzuerhalten. Entscheidend hierfür ist...

Der Bundesgerichtshof steigert Erfolgsaussichten für betroffene Kapitalanleger, sich nach einer Anlageberatung von der Kapitalanlage zu trennen und damit das investierte Kapital zurückzuerhalten. Entscheidend hierfür ist, ob während dem „Verkaufsgespräch“ mit dem Berater über versteckte Verdienstmöglichkeiten gesprochen wurde oder nicht. Erfolgte solch eine Unterredung nicht, hat also der Berater geschwiegen, kann dies unter Umständen einen Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers in Höhe seiner vollen Einlagesumme begründen.

 

Unterschieden werden muss hierbei zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen. Als Innenprovision wird eine nicht ausgewiesene Vertriebsprovision bezeichnet, die beispielsweise bei einem geschlossenen Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt wird.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss über diese Art der Provisionen ab einer bestimmten Höhe aufgeklärt werden, weil sie deutlichen Einfluss auf die Wertigkeit der erworbenen Kapitalanlage hat.

 

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen für Banken liegen hingegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder sonstige „Gebühren“, die der Kapitalanleger über die Bank an die ausgebende Gesellschaft abgeführt hat, ohne dessen Wissen an die beratende Bank zurückfließen und der Kunde somit nicht erkennen kann, ob die Beteiligung aufgrund „Eigeninteresses“ empfohlen wurde.

 

Ob auch Ihnen ein Schadenersatzanspruch zusteht, klären wir gerne für Sie. Wir prüfen in einer persönlichen Beratung, ob Sie mit Aussicht auf Erfolg Ihre Ansprüche durchsetzen können.