BGH über die Wirksamkeit von Sondertilgungsrechten bei der Vorfälligkeitsentschädigung

Im Beschluss vom 19. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az. XI ZR 388/14).

Im Beschluss vom 19. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az. XI ZR 388/14).

Der Kläger – ein Verbraucherschutzverein – war der Auffassung, dass die Darlehensverträge der beklagten Sparkasse eine verbraucherunfreundliche Klausel enthalten. In den „Besonderen Vereinbarungen“ der Darlehensverträge mit Sondertilgungsrecht wurde folgende Bestimmung vereinbart: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Die vorzeitige Ablöse des Kreditnehmers von laufenden Darlehensverträgen steht unter dem Vorbehalt der Vorfälligkeitsentschädigung. Anhand dieser schaffen die Banken einen Ausgleich zum Zinsausfallschaden. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängt unter anderem von der Restschuld und dem Sollzinssatz ab. Um einer hohen Restschuld entgegenzuwirken vereinbaren Kreditgeber und Kreditnehmer vertraglich ein Sondertilgungsrecht, das eine frühzeitige Tilgung des Darlehensvertrages ermöglicht. Aufgrund der sinkenden Restschuld reduziert sich folglich auch die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablöse eines Darlehensvertrages.

Verbraucherfreundliche Entscheidung
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die im Darlehensvertrag der Beklagten enthaltene Klausel „den Geboten von Treu und Glauben“ zuwiderlaufen und die Verbraucher benachteiligt. Das Gericht hat in diesem Fall verbraucherfreundlich entschieden und die Klausel der Nicht-Berücksichtigung von Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für unwirksam erklärt.

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