Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Kostenerhebungen bei geduldeten Kontoüberziehungen

Am 25. Oktober 2016 entschied der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit von vorformulierten Bestimmungen eines pauschalen Mindestentgelts bei geduldeter Überziehung  (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

In den beiden oben zitierten Fällen ging es um Klauseln über ein pauschales Mindestentgelt für geduldete Kontoüberziehungen. Beide Kläger der zwei Verfahren, jeweils ein Verbraucherschutzverein, waren der Ansicht, dass die beklagten Banken durch die vorformulierten Bestimmungen seine Kunden unangemessen benachteiligten.

Das Gericht vollzog eine sog. Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Bestimmungen über das pauschale Mindestentgelt den allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Der BGH überprüfte die Formulierungen der beklagten Kreditinstitute und kam zu dem Ergebnis, dass die Klauseln vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und den Kunden entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zitiert auszugsweise die von der beklagten Bank verwendeten „Bedingungen für geduldete Überziehungen“ wie folgt:

"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen.

(…)

8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen."

"[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."

Dem BGH zufolge handelt es sich bei Dispositionskrediten um eine Art des Verbraucherdarlehens. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz BGB gilt demzufolge nur die Berücksichtigung der Zinsauszahlung und damit einer laufzeitunabhängigen Vergütung der Kapitalüberlassung für den Bearbeitungsaufwand. Nach Ansicht des Gerichts sei es unzulässig das Mindestentgelt zu erheben und unabhängig von der Laufzeit des Darlehens den Bearbeitungsaufwand vom Kunden erstattet zu verlangen. Auch bei niedrigen Überziehungsbeträgen benachteilige die Kostenerhebung den Kunden unverhältnismäßig.

Möglichkeiten für Betroffene

Betroffene sollten anwaltlichen Rat einholen, um gegebenenfalls Ansprüche prüfen zu lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

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