Der Bundesgerichtshof hat am 12. Oktober 2017 entschieden, dass es grundsätzlich nicht erforderlich sei die genaue Höhe der anfallenden Kosten der jeweiligen Zielfonds im Prospekt des Dachfonds anzugeben (Az.: III ZR 254/15). Dachfonds investieren Kapital von Anlegern in mehrere Zielfonds und sorgen somit für eine doppelte Risikostreuung. Bei den Zielfonds fallen grundsätzlich weitere Kosten an, deren Höhe jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht genau im Emissionsprospekt angegeben sein muss. Demnach liegt auch kein Prospektfehler vor, wenn keine genauen Angaben über zusätzliche Kosten der Zielfonds im Prospekt ausgewiesen sind.
Bei einem Blind-Pool ausgestalteten Dachfonds ist es grundsätzlich nicht möglich die Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten anzugeben. Der Bundesgerichtshof hat aber festgestellt, dass das auch bei Teil-Blind-Pool ausgestalteten Dachfonds gilt, die bereits einzelne Zielfonds ausgewählt haben.
Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes und ihre Sohnes von der Streithelferin der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung begehrt.
Investiert haben die Klägerin und ihre Angehörigen über 500.000 Euro zuzüglich Agio in den von der Streithelferin initiierten Dachfonds König & Cie. International Private Equity GmbH & Co. KG. Laut Prospekt sollte der Dachfonds in fünf bis zwölf weitere Private-Equity-Zielfonds investieren. Letztlich hat dieser in vierzehn Zielfonds investiert, wovon vier bereits im Prospekt des Dachfonds aufgelistet waren. Nach dem Prospekt sollten 90,26 Prozent des Kommanditkapitals ohne Agio in die Zielfonds inkl. Nebenkosten investiert werden, während insgesamt 9,74 Prozent als „Fondsabhängige Kosten“ ausgewiesen wurden. Das Prospekt hat zwar Angaben über weiter anfallende Kosten für die Verwaltung und Anlage der Mittel genannt, die Höhe war jedoch nicht angegeben. Während die erste und zweite Instanz der Klage im Wesentlichen noch stattgegeben haben, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, wenn keine genauen Kosten im Emissionsprospekt des Dachfonds aufgeführt sind.
Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechter Beratung verletzt habe. Sie habe weder mündlich, noch schriftlich über die 15 Prozent des Anlagekapitals übersteigenden Kosten auf Zielfondsebene (Managementfee) aufgeklärt. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass bereits die Verwaltungsvergütungen für die bis zum Zeichnungszeitpunkt ausgewählten sechs Zielfonds mit den Weichkosten des Dachfonds die Schwelle von 15 Prozent überschritten haben und die Beklagte über derart hohe Kosten hätte aufklären müssen. Dabei hat das Berufungsgericht die Grundsätze über sog. Innenprovisionen freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberatung angewandt.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass dies rechtsfehlerhaft sei. Das Berufungsgericht habe bereits die Managementfee fehlerhaft berechnet, da diese nach dem vom Dachfonds investierten Kapital jedes einzelnen Zielfonds errechnet werden muss und nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – nach dem Gesamtkapital des Dachfonds.
Zwar müsse ein nicht bankmäßig gebundener Anlageberater – soweit nicht § 31d Wertpapierhandelsgesetz eingreift – über Innenprovisionen aufklären, die 15 Prozent des Anlagekapitals überschreiten (BGH, 19. Oktober 2017, Az.: III ZR 565/16), jedoch seien Verwaltungs- und Vergütungskosten der Zielfonds keine Provision des Anlageberaters.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Prospekt allerdings fehlerhaft, wenn der wesentliche Umstand für die Anlageentscheidung dem Anleger nicht nachvollziehbar ist, also in welchem Umfang seine Beteiligung neben dem Anlageobjekt auch in Aufwendungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten fließt. So kann auch bei einem Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds nicht erwartet werden, dass auch die genauen Kosten der jeweiligen Zielfonds anzugeben seien. Bei einem Blind-Pool sei dies ohnehin nicht möglich. Jedoch sei dies auch bei einem Dachfonds, bei dem – wie hier – bereits einzelne Zielfonds angegeben sind, grundsätzlich nicht erforderlich. Das aufklärungspflichtige Anlageobjekt bestimmt sich in der Regel nach dem Vertriebsgegenstand, also hier dem Dachfonds. Die Entscheidung, in welche Zielfonds investiert wird, überlässt der Anleger eines Private-Equity-Dachfonds dem Management des Dachfonds.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Rechtliche Einschätzung
Oftmals wurden Kapitalanlagen ohne die entsprechenden Hinweise auf etwaige Risiken angeboten. So kann je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung oder bei Prospektfehlern Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Deshalb wird geraten anwaltlichen Rat einzuholen.
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