Bundesgerichtshof: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wird nicht schon durch unzureichenden Zusatz fehlerhaft

Der Bundesgerichtshof hat am 10. Oktober 2017 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht schon dadurch fehlerhaft wird, wenn die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Az.: XI ZR 443/16).

In dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien im Jahr 2007 einen Immobiliardarlehensvertrag abgeschlossen. Im Darlehensformular war neben einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ein drucktechnisch nicht besonders hervorgehobener „Wichtiger Hinweis“ abgedruckt:

„Dieser Darlehensvertrag wird zunächst nur vom Darlehensnehmer unterzeichnet und stellt lediglich ein verbindliches Darlehensangebot seitens des Darlehensnehmers an die [ … ] [Beklagte] dar. Der Darlehensvertrag kommt erst durch Unterzeichnung durch die [ … ] [Beklagte] zustande; erst dann besteht der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens.“

Der Kläger hat sich Ende 2013 bei der Beklagten über eine vorzeitige Rückführung des Darlehens für den Fall der Veräußerung der Immobilie erkundigt. Im April 2014 hat die Beklagte dem Kläger die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.827,75 Euro auf Nachfrage mitgeteilt. Der Kläger hat im Juni 2014 gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung erklärt. Die Beklagte hat den Widerruf jedoch zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts habe die Beklagte den Kläger unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt, da diese nicht der Musterbelehrung entsprochen habe. Damit sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen und ein wirksamer Widerruf des Klägers noch möglich gewesen. Dem stehe auch nicht der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien oder die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung entgegen. Der Bundesgerichtshof wiederrum hat klargestellt, dass kein wirksames Widerrufsrecht bestehe. Das Berufungsgericht habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Feststellungen getroffen, ob der Darlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Dies war für die Bewertung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erforderlich. Unterstellt man der Beklagten ein Fernabsatzgeschäft, dann entspreche die Widerrufsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen.
Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung auch nicht durch die Zusammenschau mit dem inhaltlich undeutlichen Zusatz im Darlehensvertrag fehlerhaft werde. Der vorformulierte „Wichtige Hinweis“ sei für einen durchschnittlichen Kunden ausreichend verständlich.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts klargestellt, dass der Gebrauch des Widerrufsrechts bei bereits beendeten Immobiliardarlehensverträgen verwirkt sein könnte. Bei Banken bestehe nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Nichtgebrauch des Widerrufsrechts durch den Verbraucher. Dies werde insbesondere durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags auf Wunsch des Verbrauchers verstärkt.

Rechtliche Möglichkeiten

Dennoch haben Sie die Möglichkeit Ihren Darlehensvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Haben Sie Ihren zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag bereits selbst widerrufen und eine zurückweisende Antwort Ihrer Bank erhalten, sollten Sie sich ebenfalls beraten lassen. Erfahrungsgemäß akzeptieren Banken den Widerruf eines Darlehensvertrags oft nicht ohne weiteres.

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