Bundesgerichtshof stellt Schadensersatzpflicht eines Vermittlers bei Umdeckung einer Lebenspolice fest

Am 26. Juli 2018 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Vermittler dem Kunden bei Umdeckung einer Lebenspolice die Unterschiede zwischen aktuellem und neuem Vertrag auch anhand von Vergleichsberechnungen aufzeigen muss. (Az. I ZR 274/16). Der Bundesgerichtshof bestimmte, dass den Vermittler zudem auch die Beweispflicht treffe und hierfür eine genaue Gesprächs- und Beratungsdokumentation erforderlich sei.

Der Kläger schloss im Jahr 1999 auf Vermittlung eines für das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen tätigen Beraters zwei fondsgebundene Lebensversicherungen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft ab. Der Kläger musste jeweils einen monatlichen Betrag von 1.000 DM (511,92 Euro) zahlen.
Im Jahr 2006 unterbreitete der für die Beklagte tätige Berater dem Kläger und dessen Ehefrau ein Angebot zur Steueroptimierung. Daraufhin veranlasste der Kläger eine Absenkung des monatlichen Beitrags der beiden Lebensversicherungen auf jeweils 90,58 Euro und schloss außerdem eine „topinvest fondsgebundene Basisrente“ (sog. Rürup-Rente) bei derselben Lebensversicherungsgesellschaft zu einem monatlichen Zahlbetrag von 1.600 Euro ab. Nach einem Gespräch mit einem anderen für die Beklagte tätigen Berater, brachte der Kläger in Erfahrung, dass die Reduzierung seiner Beiträge zu den Lebensversicherungen und der Abschluss der Rentenversicherung ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Geschäft gewesen ist.
Der Kläger begehrte deshalb Schadensersatz in Höhe von 88.755,03 Euro nebst Zinsen. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte ihm jeden darüber hinausgehenden Vermögensschaden für die Zeit ab Dezember 2006 zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit der Vermittlung der Rürup-Rente steht.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 Abs. 1, 278 BGB hafte. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger den Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entsteht, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Bei der Beklagten handele es sich um eine Versicherungsmaklerin, die dem Kläger eine umfassende Beratung hinsichtlich der vorgeschlagenen Rürup-Rente und der Beitragsreduzierung der Altverträge geschuldet habe. Die Beratungspflicht des für die Beklagte seinerzeit tätigen Beraters sei dadurch verletzt, dass dieser keinen Vergleich des neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit anstellte. Zudem habe der Berater den Kläger auch nicht auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hingewiesen. Sowohl der Abschluss der Rentenversicherung sowie die Verminderung der Beiträge für die Lebensversicherungen hätten dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts nur angeraten werden dürfen, soweit dieser dadurch wirtschaftlich besser gestanden hätte als zuvor. Die wirtschaftliche Verbesserung hänge auch von individuellen Präferenzen des Versicherungsnehmers wie etwa in Bezug auf die Erzielung von Steuerersparnissen ab. Deshalb hätte der Berater die Vergleichsberechnung zumindest ansprechen müssen. Im Anschluss hätte geprüft werden müssen, ob der Abschluss einer Rürup-Rente und die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen den Wünschen des Klägers entsprechen. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Berufungsgerichts an und bestätigte nochmals, dass der vom Versicherungsnehmer beauftragte Versicherungsmakler eine umfassende Beratung schulde.

Der Bundesgerichtshof erkannte einen Beratungsfehler in dem Unterlassen der erforderlichen Vergleichsberechnung oder jedenfalls des erforderlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Vergleichsberechnung. Hierzu stellten die Richter auch noch fest, dass jedenfalls zu vermuten sei, dass sich der Kläger im Falle eines gebotenen Hinweises ohne eine solche Berechnung nicht zu einer Umschichtung entschlossen hätte.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil  und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Möglichkeiten
Betroffenen wird geraten anwaltlichen Rat einzuholen. Sollten die Investitionen ohne entsprechende Hinweise auf etwaige Risiken angeboten oder empfohlen worden sein oder kam es zu keiner umfassenden Beratung, so kann je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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