BGH macht Anlegern von Clerical Medical Hoffnung
Mit sechs Entscheidungen gegen den britischen Lebensversicherer Clerical Medical hat der BGH ein weiteres Mal die Rechte von Verbrauchern gestärkt.
Der BGH hat am 11.07.2012 in fünf Verfahren gegen den britischen Lebensversicherer Clerical Medical (CMI) – Az. IV ZR 286/10, 271/10, 122/11, 151/11 sowie 164/11- im Grundsatz Erfüllungsansprüche als auch Schadenersatzansprüche der Anleger anerkannt.
Beachtenswert ist hierbei die Tatsache, dass sich die ergangenen Entscheidungen nicht nur auf die kreditfinanzierten so genannten Hebelmodelle, sondern auf alle bei Clerical Medical abgeschlossenen „Wealthmaster Noble“ Verträge, beziehen. In diesem Zusammenhang wird CMI vorgeworfen, ein unpassendes und zu positives Gesamtbild der zu erwartenden Rendite abgegeben zu haben. Des Weiteren fehle es an einer ausreichenden Aufklärung über das sog. „Smoothing-Verfahren“ und die erfolgte Quersubventionierung zwischen den jeweiligen Pools.
Klauseln unwirksam
Weiterhin hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 (Az. IV ZR 201/10) gängige Klauseln von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen, die sich auf den Rückkaufswert, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten beziehen, für unwirksam erklärt. Werden die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet, ist dies als eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu qualifizieren.
Bedeutung für Anleger
Betroffenen Anlegern kommen die ersten Urteile des BGH in Sachen Clerical Medical zugute. Bereits in vergangenen Entscheidungen sind immer mehr Betroffene erfolgreich gegen den britischen Lebensversicherer vorgegangen. Durch die aktuellen vom BGH ergangenen Urteile sind die Erfolgsaussichten für Anleger, lediglich mit einem Schrecken aus der Sache herauszukommen, nochmals gestiegen.
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