Die Alternativen zur Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung

Häufig werden Lebens- und Rentenversicherungen vorzeitig gekündigt. Bei vorzeitiger Kündigung liegt die Auszahlungssumme insbesondere in den ersten Vertragsjahren unter den eingezahlten Leistungen. Verbrauchern droht ein finanzieller Verlust. Es gibt auch deutlich rentablere Alternativen zur Kündigung der Police.

Der Widerspruch

Verbrauchern, die Verträge nach dem sog. Policenmodell zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen haben, könnte gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. zustehen. Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordentlich über sein Widerspruchsrecht belehrt oder nicht die nötigen Versicherungsbedingungen und weiteren Verbraucherinformationen überreicht, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. In seinem Urteil vom 7. Mai 2014 bekräftigte der Bundesgerichtshof ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht von Verbrauchern (Az.: IV ZR 76/11).

Der Rücktritt

Der Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungen ist im § 8 Abs. 5 VVG a.F. geregelt. Bis Ende 2007 räumte das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Verbrauchern die Möglichkeit eines Rücktritts ein. Das Rücktrittsrecht galt nach Vertragsabschluss 30 Tage. Die Frist zum Rücktritt wurde allerdings erst nach einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Rücktrittsrecht in Gang gesetzt. Im Gegensatz zur Widerrufsbelehrung gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Inhalts und Umfangs der Rücktrittsbelehrung. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2016 festgestellt, dass die Rücktrittsbelehrung inhaltlich möglichst umfassend und unmissverständlich ausgefertigt sein muss (Az.: IV ZR 24/14).

Der Widerruf

Für die Verträge ab dem 1. Januar 2008 gilt seit der Novellierung des VVG das Widerrufsrecht, welches in § 8 Abs. 1 VVG geregelt ist. Dem Versicherungsnehmer steht gemäß § 152 Abs. 1 VVG nach dem Vertragsabschluss eine 30-tätige Frist zum Widerruf zu.

Damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, muss der Versicherungsnehmer vorab folgende Unterlagen in Textform erhalten haben:

-          der Versicherungsschein

-          die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

-          weitere Informationen nach VVG-InfoV

-          eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht, sowie den Rechtsfolgen eines wirksamen               Widerrufs

Die Widerrufsfrist beginnt nicht, sofern dem Versicherungsnehmer die o.g. Unterlagen nicht zugestellt wurden, oder keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt  hat. In diesem Fall gilt ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht.

Im Fall eines wirksamen Widerrufs erhalten sie nahezu alle Beiträge zzgl. Zinsen zurück. Die volle Auszahlung der Leistungen ist aufgrund der abgeführten Kapitalertragssteuer, dem Solidaritätszuschlag und dem Versicherungsschutz nicht möglich, dennoch gewinnbringender als eine vorzeitige Kündigung.

Anwalt prüft Ansprüche
Der späte Widerruf einer Lebens- oder Rentenversicherung, nach der Kündigung, kann auch rückwirkend vorgenommen werden. Sie haben die Möglichkeit anwaltlichen Rat einzuholen und Ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Bei einer fehlerhaften Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsbelehrung haben Sie gegebenenfalls die Möglichkeit Ihren Vertrag zu rückabzuwickeln. Auch eine bereits erfolgte Kündigung schließt einen späteren Widerspruch, Widerruf oder Rücktritt nicht aus.

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