Die Wöhrl AG im Schutzschirmverfahren – Wie steht es um die 30 Mio. Euro Anlegergelder?

Erneut trifft es eine Mittelstandsanleihe: Seitdem 6. September 2016 befindet sich die Wöhrl AG im Schutzschirmverfahren, um sich vor Zugriffen der Gläubiger zu schützen. Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Antrag stattgegeben. Das Gericht hat einen vorläufigen Sachwalter bestellt. Derzeit befindet sich das Unternehmen noch im Schutzschirmeröffnungsverfahren. Insgesamt stehen 30 Mio. Euro Investitionsgelder der 2018 fälligen Anleihe (WKN: A1R0YA) auf dem Spiel, denn je nachdem wie das Schutzschirmverfahren nun verläuft, könnte nach erfolgloser Restrukturierung auch ein etwaiges Insolvenzverfahren drohen.

Im Jahr 1933 gründete Rudolf Wöhrl ein Herrenbekleidungsgeschäft namens Zetka. Im Laufe der Jahre expandierte das Unternehmen, sodass 1949 das Stammhaus „Wöhrl-City“ in Nürnberg eröffnete, das lange zu den größten Mode- und Sporthäusern in Deutschland gehörte. In den darauffolgenden Jahren wurden weitere Filialen eröffnet. 2002 formierte das Unternehmen zu einer Aktiengesellschaft um. Im Jahr 2013 hat die Wöhrl AG zudem eine Unternehmensanleihe begeben (WKN: A1R0YA). Bei einer fünfjährigen Laufzeit und 6,5 Prozent p.a. investierten Anleger rund 30 Mio. Euro. In den letzten Jahren hat sich der Umsatz stark verringert, erst kürzlich hat das Unternehmen einen Wertverlust von 45 Prozent verzeichnen müssen. Das Unternehmen plant nun unter Vorbehalt eines Schutzschirmverfahrens eine Unternehmenssanierung. Hierfür sollen Filialen geschlossen und Stellen abgebaut werden. Darüber hinaus drohen auch den Anlegern Maßnahmen zur Restrukturierung, wie z.B. Laufzeitverlängerungen und niedrigere Zinssätze.

Was bedeutet das Schutzschirmverfahren?

Ein Schutzschirmverfahren wird meist eingeleitet, sofern einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht. Es dient dazu ein mögliches Insolvenzverfahren, das in der Regel hohe Verluste bedeutet, abzuwenden. Die akute Zahlungsunfähigkeit ist ein Versagensgrund des Schutzschirmverfahrens, denn in solchen Fällen bleibt nur noch die Insolvenz. Das Unternehmen hat während des Eröffnungsverfahrens maximal drei Monate Zeit, um die nötigen Maßnahmen zur Sanierung vorzunehmen. Die Kosten und der Schuldendienst sind eingestellt, sodass sich das Unternehmen liquide Mittel ansparen kann. Geht das Schutzschirmverfahren jedoch erfolglos aus, droht den Gesellschaften die Insolvenz.

Die nächste Mittelstandsanleihe in der Krise

Wenn Banken nicht kapitalfähigen Unternehmen Kredite verwehren, bleibt oftmals als einzige Möglichkeit eine auf dem Kapitalmarkt begebene Anleihe. Die vielversprechenden Renditen haben eine Vielzahl an Privatinvestoren anlocken können. Viele Anleger werden oftmals nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt. Denn häufig sind die Unternehmen bereits vor dem eigentlichen Untergang am Kentern. Die liquiden Mittel bleiben schnell aus, die Ausschüttungen können nicht getilgt werden, sodass die meisten Unternehmen bereits vor der ersten Ausschüttung Insolvenz anmelden.

Handlungsmöglichkeiten für Anleger – Prospektfehler

Trotz eines laufenden Schutzschirmverfahrens könnte die Anleger laut FAZ nur mit fünf bis 20 Prozent Rückzahlung ihrer Einlage rechnen. Betroffene sollten frühzeitig reagieren und anwaltlichen Rat hinzuziehen um mögliche Schadensersatzansprüche an ihrer Beteiligung prüfen zu lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Deshalb könnten Ansprüche auf Schadensersatz insbesondere bei der Prospekt- und Vermittlerhaftung in Betracht kommen. Sollten Anlageberater ihre Informations- und Aufklärungspflichten missachtet haben, können betroffene Anleger ihre Ansprüche geltend machen.

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