Empfehlung von Zinsswaps – Pflichten der Bank und Ansprüche von Anlegern

Anfang September 2018 berichtete der Nachrichtendienst „Welt“ über einen Derivate-Skandal des Landes Hessen. Das Land Hessen habe der „Welt am Sonntag“ zufolge Hunderte von Millionen Euro mit Wetten auf steigende Zinsen verspekuliert. Immer häufiger sind neben Gemeinden auch Privatanleger von riskanten Zinsswap-Geschäften betroffen und immer häufiger missachten beratende Banken die ordnungsgemäße Aufklärung gegenüber dem Anleger.

Worum handelt es sich bei Zinsswaps?

Bei Zinsswaps handelt es sich um derivate Finanzprodukte, die ihre Wertentwicklung von einem bestimmten Zins oder einer anderen zinsbezogenen Größe ableiten. Auf der Grundlage eines festgelegten Nominalbetrags werden feste Zinssätze zu variablen Zinssätzen oder umgekehrt getauscht. Bei einem Swap handelt es sich somit um ein Finanzinstrument, mit denen sich der Anleger gegen variable, marktabhängige Belastungen absichern kann. Insbesondere bei der Absicherung von Kreditverträgen kommen Swaps zum Einsatz, um den Kreditnehmer vom Risiko steigender Zinsen zu schützen. Zinsswap-Geschäfte sind in der Regel sehr komplexe Verträge, die von der emittierenden Bank frei konstruiert sind und unterschiedliche Optionen, Chancen und Risiken enthalten. Die Chancen und Risiken sind dabei selten transparent und verständlich für den Anleger.
Emittierende Banken hingegen haben geeignete Risikomodelle und Berechnungsmethoden für die Festlegung und Darstellung des Risikos. Gewinner kann nur diejenige Partei sein, die die Entwicklung am Markt besser prognostizieren kann. Deshalb kann der Swap-Anbieter bei richtiger Prognose die Erträge aus der Differenz zwischen starrem Zinssatz und tatsächlicher Zinsverpflichtung als Gewinn einstreichen.

Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit von Swap-Geschäften

In seiner Entscheidung vom 28. April 2015 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Swap-Geschäft sittenwidrig und nichtig ist, soweit es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen (Az.: XI ZR 378/13).

Welche Ansprüche entstehen gegen die Bank bei Zinsswaps?

Banken treffen bei der Empfehlung von Zinsswaps Beratungs- und Aufklärungspflichten, an die bereits gerichtlich hohe Maßstäbe gesetzt wurden. In seinem Urteil vom 22. März 2011 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Banken, bei der Aufklärung über hochkomplexe Anlageprodukte wie Spread Ladder Swap-Verträgen, gewährleisten müssen, dass der Anleger in Hinblick auf das Risiko des Geschäfts über den gleichen Kenntnis- und Wissensstand wie die beratende Bank verfügt (Az.: XI ZR 33/10). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung des Anlegers erfolgen. Denn die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung des Anlegers verpflichtet (Senatsurteil, 6. Juni 1993 – XI ZR 12/93). Des Weiteren müsse die beratende Bank auch über den negativen Marktwert aufklären, den sie zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht einstrukturiere. Der negative Marktwert sei Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der Bank und begründe die konkrete Gefahr, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse erfolge.
Auch in der Entscheidung vom 28. April 2015 stützte der Bundesgerichtshof diese Ansicht und erklärte, dass die beratende Bank zur Offenlegung und Aufklärung aufgrund eines schwerwiegenden Interessenskonfliktes verpflichtet sei (Az.: XI ZR 378/13). Das gelte selbst dann, wenn ein einfach strukturierter Zinsswap vorliege. Die Komplexität eines Swap-Vertrages begründe keinen Wegfall der Aufklärungspflicht. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten stehen Bankkunden grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.

Keine Aufklärungspflicht besteht nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2015 (Az.: XI ZR 378/13) und vom 22. März 2016 (Az.: XI ZR 425/14) lediglich dann, wenn Konnexität vorliegt, der Zinsswap sich also auf ein von der Bank gewährtes Darlehen als Grundgeschäft bezieht.
In der Regel muss die beratende Bank im Zweipersonenverhältnis aber bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufklären.

IVA Rechtsanwalts AG – Wir sind im Bank und Kapitalmarktrecht versiert und auf eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus gescheiterten Swapgeschäften spezialisiert.

Rechtliche Möglichkeiten

Bankkunden, die einen einfachen strukturierten Zinsswap abgeschlossen haben, sollten anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob Anhaltspunkte für eine Schadensersatzverpflichtung der Bank gegeben sind.

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