HTB Neunte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG

Den Anlegern der HTB Neunte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG wurde von der neu gegründeten Neunte Hanseatische Schiffsfonds UG ein mehr als zweifelhaftes Rückkaufangebot unterbreitet. Die Anleger sollen gerade einmal einen Euro für ihre Beteiligung erhalten und gegebenenfalls weitere 80 % der Liquiditätsausschüttungen über einen begrenzten Zeitraum.

Den Anlegern der HTB Neunte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG wurde von der neu gegründeten Neunte Hanseatische Schiffsfonds UG ein mehr als zweifelhaftes Rückkaufangebot unterbreitet. Die Anleger sollen gerade einmal einen Euro für ihre Beteiligung erhalten und gegebenenfalls weitere 80 % der Liquiditätsausschüttungen über einen begrenzten Zeitraum.

 

Schmackhaft wird dies den Anlegern vor allem durch die erklärte Haftungsfreistellung gemacht. Aber welcher Haftung unterliegen die Anleger eigentlich? An der HTB Neunte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG konnten sich Anleger als Kommanditisten beteiligen. Die Haftsumme entspricht in diesem Fall der Zeichnungssumme und wurde von den Anlegern bereits erbracht. Ein Wiederaufleben der Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn die Hafteinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen unter die Haftsumme herabgemindert wird. Ausschüttungen gab es aber nicht! Über die Motive des Übernahmeangebots kann daher nur spekuliert werden.

 

Der Dachfonds HTB Neunte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG konnte ab dem Jahr 2007 gezeichnet werden. Es handelt sich um einen Zweitmarktfonds, der Beteiligungen an verschiedenen geschlossenen Schiffsfonds von Gesellschaftern erwirbt. Der Fonds verlief alles andere als prognosegemäß. Ob und in welcher Höhe den Anlegern noch Ausschüttungen zufließen, ist fraglich. Mit diesem Ergebnis müssen sich die Anleger aber nicht zwingend zufrieden geben. Es gibt möglicherweise Hoffnung, sich vollständig von der Anlage zu lösen und den investierten Betrag zurück zu erhalten.

 

Geschädigte Anleger sollten Schadensersatzansprüche –insbesondere gegen den Vertrieb-überprüfen lassen. Häufig werden geschlossene Beteiligungen wie die an der HTB Neunte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG als sichere Kapitalanlagen u. a. zur Altersvorsorge und zum Vermögensaufbau verkauft. Weiter wird häufig nicht darüber aufgeklärt, dass diese Beteiligungen eine sehr lange Laufzeit haben und ein vorzeitiger Ausstieg allenfalls durch Veräußerung auf einem Zweitmarkt mit i. d. R. nicht unerheblichen Verlusten möglich ist.

 

Tatsächlich handelt es sich bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds um hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Neben dem Risiko erheblicher Substanzverluste kann es sogar zum Totalverlust des investierten Betrages kommen. Die Investitionen der Anleger sind nicht, wie viele Anlageberater glauben machen wollen, durch Sachwerte wie hier in Form von Schiffen abgesichert.

 

Über die Risiken eines empfohlenen Anlageprodukts muss der Anlageberater vollständig und wahrheitsgemäß aufklären. Verletzt er diese Aufklärungspflicht, haftet er auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

 

Neben einer Aufklärungspflicht über die Risiken einer Beteiligung muss die Anlage stets auch unter Berücksichtigung der Anlageziele des Anlageinteressenten ausgewählt werden. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Empfehlung einer geschlossenen Beteiligung bei dem ausdrücklichen Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage nicht anlegergerecht ist.

 

Geschlossene Beteiligungen werden nicht selten von Banken vertrieben. Banken unterliegen strengeren Aufklärungspflichten bzgl. Provisionen als freie Anlageberater. So muss der Bankberater ungefragt darüber aufklären, ob und in welcher Höhe sein Kreditinstitut Rückvergütungen (Kickbacks) erhält. Der Kunde soll auf diese Weise erkennen können, weshalb die Bank gerade an dem Verkauf dieser Beteiligung ein besonderes Interesse hat.

Die in die HTB Neunte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG investierten Anlegergelder müssen demnach keinesfalls abgeschrieben werden, da möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Vertrieb geltend gemacht werden können.

 

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