Kanzlei für Kapitalanlagerecht informiert: König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I - Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttungen angehalten

Nach der Insolvenz der Schiffsgesellschaft MS King Adrian zeigen sich die negativen Auswirkungen auch auf den Renditefonds 54 Twinfonds I merklich. Der Fonds ist in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten...

König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I in finanzieller Schieflage

 

Nach der Insolvenz der Schiffsgesellschaft MS King Adrian zeigen sich die negativen Auswirkungen auch auf den Renditefonds 54 Twinfonds I merklich. Der Fonds ist in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gegenstand der Investitionen des 54 Twinfonds I waren die Schifffahrtsgesellschaften MS King Adrian und MS Stadt Rostock. Wie bereits von uns berichtet wurde über die Gesellschaft des Containerfrachters MS King Adrian das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, womit sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit lediglich auf die MS Stadt Rostock beschränkt. Im Zuge dessen wurden die Anleger der MS Stadt Rostock von der Fondsgesellschaft nun aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen – auf freiwilliger Basis – zurückzuzahlen, da im Falle der Nichtzahlung die Insolvenz des Fonds drohe.

 

In diesem Zusammenhang sollten die Anleger beachten, dass die Rückzahlung der Ausschüttungen kein Garant für das Überleben des Fonds darstellt. Wie sich der Fonds in Zukunft entwickeln wird, hängt im Wesentlichen von der Auftragslage und den bestehenden Verbindlichkeiten ab.

 

Anlegerschützer helfen betroffenen Anlegern

Betroffene Anleger des Renditefonds 54 Twinfonds sollten handeln. Gerade bei Schiffsfonds, die oftmals als Steuersparmodell sowie sichere Altersvorsorge angepriesen wurden, können diverse Ansatzpunkte wie beispielsweise eine Falschberatung die Möglichkeit ergeben, Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken oder Vertriebe geltend zu machen.

 

Des Weiteren empfehlen wir den betroffenen Anlegern, eventuelle Zahlungsforderungen seitens der der Fondsgesellschaften nicht blind zu überweisen sondern diese einer fachgerechten anwaltlichen Prüfung zu unterziehen.

 

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