Am 22. Dezember 2017 hat die ARD auf ihrer Internetseite über den Absturz von Bitcoin berichtet. Von seinem Höchstkurs bei 20.000 Dollar hat der Bitcoin mehr als ein Fünftel verloren. Der Crash wurde bereits Wochen zuvor von Experten vorausgesagt. Die Chefin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Elisabeth Roegele, hat im Dezember vergangenen Jahres erklärt, dass Anleger in Niedrigzinsphasen bereit sind höhere Risiken einzugehen. Jedoch sei eine solche Risikobereitschaft nicht bei jeder Kryptowährung angebracht, da sich nicht jede am Markt durchsetzen könne und somit im schlimmsten Fall für Anleger Totalverluste drohen könnten. Die zahlreichen Spekulanten und windigen Geschäftemacher am Markt tragen nach Auffassung von Frau Roegele zu massiven Kursschwankungen bei.
Bei sogenannten Kryptowährungen handelt es sich um virtuelle bzw. digitale Währung, deren Zahlungssystem meist dezentral und kryptografisch, also digital verschlüsselt, abgesichert ist. Kryptowährung galt lange Zeit als Zahlungsmittel von Verbrechern im Darknet für Drogen und Waffen. Die asymmetrische Verschlüsselung hinterlässt nämlich keine Spur, so dass weder Verkäufer noch Käufer über die getätigten Transaktionen nachverfolgt werden können.
Bei den derzeit etwa 840 Kryptowährungen handelt es sich um eine Alternative zu klassischen Banksystemen, die unabhängig von staatlichen Regulierungen und transparent sind. Aufgrund von Blockchain sind Kryptowährung dezentral aufgebaut. Es handelt sich bei Blockchain um ein weltweites Netzwerk, in dem jede getätigte Transaktion in chronologischer Reihenfolge gelistet ist. Jede Kryptowährung verfügt über eine eigene Blockchain.
Regelung der BaFin bei Kryptowährungen
Aufgrund der starken Kursschwankungen sei virtuelle Währung Experten zufolge nur noch für Zocker und risikobereite Anleger geeignet. Kryptowährungen werden häufig Kursmanipulationen nachgesagt. Erst im vergangenen Jahr hat die BaFin Gelder in Millionenhöhe auf mehreren Konten der IMS International Marketing Services GmbH eingefroren, nachdem der OneCoin Ltd. (Kryptowährungsplattform) das betriebene Finanztransfergeschäft untersagt wurde. Der Kryptowährungsplattform hat der BaFin zufolge die erforderliche Erlaubnis gefehlt. Seither ermittelt auch die Staatsanwaltschaft gegen Verantwortliche der OneCoin Ltd. wegen Betrugs. Die „Süddeutsche Zeitung“ hat in einem Artikel vom 9. Mai 2017 von mehr als 300 Mio. Euro hohen Investitionen gesprochen.
Die BaFin hat zum Beispiel Bitcoins als Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert und damit gelten sie rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, die jedoch nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind. Die bloße Nutzung von virtuellen Währungen als Ersatz für Bar- oder Buchgeld stellt zunächst keine erlaubnispflichtige Tätigkeit dar. Jedoch kann für den gewerblichen Handel mit virtueller Währung, der meist über Plattformen (Börsen) erfolgt, eine Erlaubnispflicht bestehen. Dabei sind für die Erlaubnispflicht die technische Umsetzung und die jeweilige Ausgestaltung der Geschäfte maßgeblich. Der gewerbsmäßige An- und Verkauf von virtueller Währung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, ist als Finanzkommissionsgeschäft erlaubnispflichtig. Die Plattformen für virtuelle Währung erfüllen ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft, wenn:
- die Plattform nicht als Vertreter der Teilnehmer auftritt, sondern im eigenen Namen und den Teilnehmern die Handelspartner unbekannt sind,
- die Plattform verpflichtet ist, den Teilnehmern über die Ausführung Rechenschaft abzulegen und abgeschaffte virtuelle Währung zu übertragen,
- die einzelnen Teilnehmer den Plattformen gegenüber bis zur Ausführugn der Order weisungsbefugt sind, indem sie die Zahl und den Preis der Geschäfte vorgeben, und
- die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der Geschäfte die Teilnehmer treffen, die Geld auf Plattform-Konten überweisen oder virtuelle Währung auf deren Adressen übertragen.
Die rechtliche Einordnung gilt grundsätzlich für alle virtuellen Währungen.
Handlungsmöglichkeiten für Betroffene
Anleger könnten hohe Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Deshalb wird geraten anwaltlichen Rat einzuholen. Sollten die Investitionen ohne entsprechende Hinweise auf etwaige Risiken angeboten oder empfohlen worden sein, so kann je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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