Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen Versicherungsnehmer bei fondsgebundener Lebensversicherung die Verlustrisiken

Am 21. März 2018 entschied der Bundesgerichtshof über die Verlusttragung bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch (Az.: IV ZR 353/16). Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Versicherungsnehmer, die erfolgreich Widerspruch gegen eine fondsgebundene Lebensversicherung eingelegt haben, die Verluste aus dem Investment zu tragen haben.

Die Kläger begehrten vom beklagten Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen.
Die Lebensversicherungen wurden jeweils mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2005 im so genannten Policenmodell abgeschlossen. Die Kläger erhielten jedoch keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. In der Folgezeit leisteten die Kläger die Einmalprämie in Höhe von 10.000 Euro, die die Beklagte nach Abzug von Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten in den gewählten Fonds investierte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 kündigte die Beklagte die Verträge, da der Fonds einen Totalverlust erlitt und liquidiert worden sei.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 erklärten die Kläger den Widerspruch, den die Beklagte jedoch zurückwies.
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Rückzahlung ihrer auf die Verträge geleisteten Beiträge abzüglich der darauf entfallenden Risikokosten nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Versicherer nach Erklärung des Widerspruchs im Rahmen des Bereicherungsausgleichs das Totalverlustrisiko der Anlage zu tragen hat.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass das Widerspruchsrecht der Kläger mangels ordnungsgemäßer Belehrung fortbestand. Weiterhin habe die Beklagte auch hinsichtlich der Sparanteile gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB etwas erlangt. Der Bereicherungsanspruch der Kläger entfalle ferner nicht schon dadurch, dass die Beklagte die Sparanteile investierte. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten erstrecke sich nicht auf das, was der Bereicherungsschuldner durch besonderen Vertrag an Stelle des ursprünglich Erlangten erhält. Der Bereicherungsschuldner habe vielmehr nach § 818 Abs. 2 BGB den objektiven Wert des Erlangten zu ersetzen.
Die Beklagte berief sich jedoch auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Folglich haben sich die Kläger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die erwirtschafteten Verluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen müssen.

Der Bundesgerichtshof blieb damit seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 11. November 2015 treu und bestätigte, dass das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile nicht dem Versicherer auferlegt werden dürfe (Az.: IV ZR 513/14). Bei einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 813 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB seien die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurück zu gewähren. Bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrages seien sämtliche gezahlten Prämien zu erstatten. Nach dem Willen der Vertragsparteien sei das Verlustrisiko den Klägern zugewiesen, denn bei fondsgebundenen Lebensversicherungen handele es sich um ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung von vornherein nicht betragsmäßig festgelegt sei, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhänge. Dies rechtfertige nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dem Versicherungsnehmer das Verlustrisiko zuzuweisen.
Weiterhin könne sich der Versicherungsnehmer auch nicht vor den allgemeinen Risiken schützen, die mit der von ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage verbunden sind und unter anderem darin bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft.

Dies würde aber genau dann vorliegen, wenn sich der Versicherungsnehmer nachträglich des Risikos durch einen erklärten Widerspruch mit Erstattung von Verlusten entledigen könnte.

Rechtliche Möglichkeiten für Verbraucher
Sollten Versicherungsnehmer dennoch nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufs- oder Widerspruchsrecht belehrt worden sein, sollten sie anwaltlichen Rat einholen und den Widerspruch oder Widerruf ihrer Lebens- oder Rentenversicherung prüfen lassen. Die Rechtsfolge ist ein Rückabwicklungsanspruch, sodass beide Parteien so gestellt werden, wie wenn das Geschäft nicht abgeschlossen wurde. Demzufolge muss die Versicherung dem Kunden sofort die eingezahlten Beiträge in Gesamthöhe samt Zinsen erstatten, abzüglich der Risikokosten. In der Regel könnte dadurch sogar ein Mehrwert von etwa 30 Prozent erwirtschaftet werden.

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