OLG Düsseldorf: Widerruf auch Jahre später möglich, aufgrund einer fehlerhaften Fußnote

Am 13. Mai 2016 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Wirksamkeit eines Widerrufs, aufgrund von einer fehlerhaften Fußnoten in der Widerrufsbelehrung (Az.: I-17 U 182/15).

Am 13. Mai 2016 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Wirksamkeit eines Widerrufs, aufgrund von einer fehlerhaften Fußnoten in der Widerrufsbelehrung (Az.: I-17 U 182/15).

Am 8. Oktober 2008 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit dem beklagten Kreditinstitut ab. Zugleich erhielt er eine Widerrufsbelehrung mit der Vertragsurkunde. Im Juli 2014 verkaufte der Kläger die Immobilie und löste folglich den Darlehensvertrag vorzeitig ab.

Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank

Darlehensverträge können nur bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst werden. Der daraus entstehende Zinsausfallschaden der Bank wird durch die Vorfälligkeitsentschädigung ersetzt. Das Kreditinstitut forderte in diesem Fall die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, zuzüglich Bearbeitungsgebühr, in Höhe von rund 15.750 Euro. Mit dem Schreiben vom 1. Dezember 2014 widerrief der Kläger seinen Darlehensvertrag und forderte die Rückzahlung seiner Vorfälligkeitsentschädigung, sowie der entrichteten Kosten. Die Widerrufsbelehrung enthielte laut Kläger eine fehlerhafte Fußnote mit der Angabe: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Die Bank lehnte dies jedoch ab.

OLG stimmt Kläger zu

Das OLG Düsseldorf jedoch stellt sich auf die Seite des Klägers und stimmt einem wirksamen Widerruf zu. Das Gericht begründet dies mit dem Deutlichkeitsgebot, denn Verbraucher sollen durch eine deutliche und unmissverständliche Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Die unklare Textpassage in der, an die Überschrift gehängte, Fußnote 1 lässt den Verbraucher nicht wissen, ob es sich überhaupt um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Der Bank zufolge sei diese Fußnote an den Sachbearbeiter gerichtet, was dem Verbraucher allerdings nicht deutlich genug gemacht wird. Das OLG verurteilte schlussendlich die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich der Bearbeitungskosten, Zinsen und Schadensersatz durch die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Verträge nach dem 10. Juni 2010 widerrufen

Immobiliendarlehen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können immer noch wirksam widerrufen werden. Auch bei Neuverträgen verstießen viele Kreditinstitute gegen die gesetzlichen Vorgaben der

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