Rechtmäßigkeit der Forderung einer Vofälligkeitsentschädigung bei außenordentlicher Kündigung

Der Bundesgerichtshof entschied am 19. Januar 2016 über die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers (Az. XI ZR 103/15).

Der Bundesgerichtshof entschied am 19. Januar 2016 über die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers (Az. XI ZR 103/15). 

Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die beklagte Kreissparkasse zwei Darlehensnehmer die Darlehensverträge vorzeitig aufgrund von Zahlungsverzug. Sie forderte zudem die noch offene Darlehensvaluta und eine Vorfälligkeitsentschädigung. Fraglich ist, ob der Darlehensgeber bei außerordentlicher Kündigung neben dem gesetzlichen Verzugszins zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung, infolge der vorzeitigen Darlehensablöse, beanspruchen darf.

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen und erklärte die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung für unzulässig. Nach der Vorschrift in § 497 Abs. 1 BGB sei es fragwürdig, ob neben der Verzinsung des festgelegten Verzugszinssatzes noch weitere Schadenersatzmöglichkeiten bestehen. Die Entscheidung stützt der BGH auf die Gesetzgebungsgeschichte in der ein Rückgriff auf den Vertragszins ausgeschlossen sei. Die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die auf dem Vertragszins beruht, sei nach dem BGH ein Verstoß gegen den vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Rückgriff auf den Vertragszins.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs verdeutlicht folglich die Unzulässigkeit der Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Bei außerordentlicher Kündigung steht den Banken nur der gesetzliche Verzugszins zu.

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