Schiffsfonds Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 118 DS Dominion: Rückforderung der Auszahlungen oder Kapitalerhöhung? – Fachanwalt informiert

Erneut gibt es schlechte Nachrichten für Schiffsfondsinvestoren. Diesmal trifft es die Anleger des Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 118 Dominion. In einem Schreiben der Fondsgesellschaft vom 10.02.2014 werden die Anleger vor die Wahl gestellt...

Anleger des Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 118 DS Dominion erhalten Anfang 2014 Schreiben von der Fondsgesellschaft

 

Erneut gibt es schlechte Nachrichten für Schiffsfondsinvestoren. Diesmal trifft es die Anleger des Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 118 Dominion. In einem Schreiben der Fondsgesellschaft vom 10.02.2014 werden die Anleger vor die Wahl gestellt, bereits gewährte Auszahlungen, die nach Angaben der Gesellschaft nur darlehnsweise gewährt wurden, zurückzuzahlen, oder sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen. Entsprechende Überweisungsträger sind bereits beigelegt. Weiterhin hat die Fondsgesellschaft bereits angekündigt, das Schiff zu verkaufen, sollte der von den Banken geforderte Betrag nicht aufgebracht werden. Solch ein Verkauf, so die Fondsgesellschaft, würde aufgrund der aktuellen Marktlage wohl nicht ausreichen, um sämtliche Darlehnsverbindlichkeiten abzulösen. Die erhaltenen Auszahlungen wären dann unausweichlich zurückzugewähren.

 

Eventuelle Rückforderungen berechtigt?

Für Anleger, die kein Interesse an weiteren Investitionen in den Schiffsfonds haben, stellt sich die Frage, ob das Rückforderungsbegehren der Gesellschaft berechtigt ist bzw. ob die Anleger überhaupt verpflichtet sind, die gewährten Auszahlungen zurückzuzahlen. Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Gesellschaftsvertrag sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Geprüft werden muss, ob es sich bei den bereits gewährten Auszahlungen um Gewinne oder gewinnunabhängige Entnahmen gehandelt hat.

 

Positive Entscheidung für Schifffondsanleger

Bereits vor wenigen Wochen entschied das Landgericht Hamburg in vier ähnlichen Fällen, dass die Anleger die bereits geleisteten Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen. Das Gericht wies die entsprechende Klagen zurück (Az. 413 HKO 95/13, 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13 und 413 HKO 165/139). Die Richter teilten die Meinung des Emissionshauses, wonach die bereits geflossen Auszahlungen an die Anleger als Darlehn zu qualifizieren und im Bedarfsfall an die Fonds zurückzugewähren sind, nicht.

 

Anleger machen Schadensersatzansprüche geltend

Unabhängig von der Frage, ob die Rückforderungen der Auszahlungen seitens des Fondsmanagement berechtigt sind oder nicht, sollten Anleger weiterhin prüfen lassen, ob ihnen mögliche Schadensersatzansprüche zustehen. So hat uns eine Vielzahl von Anlegern s übereinstimmend berichtet, dass sie bei der Wahl der Kapitalanlage in Bezug auf das Risiko stets auf Sicherheit und eine ständige Verfügbarkeit ihrer Ersparnisse bedacht waren. Über die mit einer Investition verbundenen Risiken, speziell bei Schiffsfonds, wurden sie regelmäßig nicht aufgeklärt. Ein weiterer oft unbekannter Ansatzpunkt ist die Tatsache, dass Banken, Sparkassen sowie sonstige Berater Rückvergütungen dafür erhalten haben, dass sie den Fonds vermittelt haben. Da hier ein Interessenkonflikt droht, stellt dies eine Tatsache dar, über die man die Anleger hätte aufklären müssen. Im Wesentlichen lässt sich die Kernaussage der von uns vertretenen Anleger daraufhin zusammenfassen, dass sie bei Kenntnis der tatsächlich bestehenden Risiken keinesfalls in den Fonds investiert hätten.

 

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