Anleger der FHH Schiffsfonds Nr. 32 MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte verunsichert
Das Jahr 2014 beginnt für einige Anleger von Schiffsfonds nicht gerade positiv. So müssen erneut zwei Schiffsfonds aufgrund der Branchenkrise Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Diesmal trifft es die FHH Fonds Nr. 32 MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde die vorläufige Verwaltung der beiden Fondsvermögens angeordnet (Az.: 5 IN 9/14 und 5 IN 10/14). Für Anleger eine unangenehme Situation. Ihnen droht der Totalverlust ihres eingebrachten Kapitals
Schiffsfondskrise hält an
Auch bei den Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 32 MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte liegt, wie bei anderen Fonds der Branche auch, die Ursache der finanziellen Schwierigkeiten im Wesentlichen bei den rückläufigen Charterraten. Die Instandhaltungs- sowie Wartungskosten hingegen bleiben konstant. Da es für die Fonds zunehmend schwieriger wird, die Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber den kreditgebenden Banken zu bedienen, gehen Experten von weiteren Insolvenzen aus.
Zahlungsaufforderungen seitens der Fondsgesellschaft
Weiterhin müssen sich die Anleger der beiden Fonds auf Rückzahlungsbegehren in Bezug auf die bislang erhaltenen Ausschüttungen einstellen. Nach der regelmäßigen Argumentation der Fondsgesellschaften handelt es sich bei bisher getätigten Auszahlungen nicht um Ausschüttungen aus Gewinnen, sondern um Darlehen aus liquiden Mitteln. Diese sind dann im Falle einer Insolvenz zurückzugewähren, soweit dafür eine vertragliche Grundlage besteht.
Hilfe für Anleger des FHH Fonds Nr. 32
Betroffene Anleger der FHH Fonds Nr. 32 MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte sollten nun handeln. Gerade bei Schiffsfonds, die oftmals als Steuersparmodell sowie sichere Altersvorsorge angepriesen wurden, können diverse Ansatzpunkte wie beispielsweise eine Falschberatung die Möglichkeit ergeben, Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken oder Vertriebe geltend zu machen.
Des Weiteren empfehlen wir den betroffenen Anlegern, eventuelle Zahlungsforderungen seitens der der Fondsgesellschaften nicht blind zu überweisen sondern diese einer fachgerechten anwaltlichen Prüfung zu unterziehen.
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