Positives Urteil für Anleger von Schiffsfonds
Positive Nachrichten für Anleger von Schiffsfonds. Der Fondsinitiator Hansa Treuhand hat seine Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch genommen und mehrfach verloren. Nach Ansicht des Gerichts dürfen die Anleger die geleisteten Ausschüttungen behalten. Eine Rechtgrundlage für die Rückforderungen bestehe nicht.
Die Anleger des Schiffsfonds des Initiators Hansa Treuhand haben eine Sorge weniger. So entschied das Landgericht Hamburg in vier Fällen, dass die Anleger die bereits geleisteten Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen. Das Gericht wies die entsprechende Klagen zurück (Az. 413 HKO 95/13, 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13 und 413 HKO 165/139). Die Richter teilten die Meinung des Emissionshauses, wonach die bereits geflossen Auszahlungen an die Anleger als Darlehn zu qualifizieren und im Bedarfsfall an die Fonds zurückzugewähren sind, nicht.
Vertragsklausel als Streitgegenstand
Anspruchsgrundlagen für die Rückzahlungen soll nach Ansicht des Emissionshauses folgende Klausel im Gesellschaftsvertrag sein:
_"Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind."_
Nach Ansicht des Gerichts sei diese Vertragsklausel allerdings derart unklar und überraschend, dass ein Anleger damit nicht rechnen könne. Insbesondere konnte das erkennende Gericht keine klare Regelung in Bezug auf die Zahlungen und mögliche Darlehn finden. Weiterhin stütze das Landgericht seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom März 2013, der in ähnlicher Konstellation zugunsten der Anleger und gegen den Fondsinitiator (Dr. Peters) entschieden hatte.
Schadensersatz für betroffene Anleger von Schiffsfonds
Anleger von Schiffsfonds, die mit ihrer Kapitalanlage unzufrieden sind, sollten handeln. Gerade bei Schiffsfonds, die oftmals als Steuersparmodell sowie sichere Altersvorsorge angepriesen wurden, können diverse Ansatzpunkte wie beispielsweise eine Falschberatung die Möglichkeit ergeben, Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken oder Vertriebe geltend zu machen.
Des Weiteren empfehlen wir Anlegern, eventuelle Zahlungsforderungen seitens der Fondsgesellschaften nicht blind zu überweisen, sondern diese einer fachgerechten anwaltlichen Prüfung zu unterziehen.
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