Genussrechte / Genussscheine

Bei den Genussrechten handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier. Die Rechtsposition des Genussscheininhabers ähnelt, je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte, eher einer Aktie (Eigenkapital) oder einer Anleihe (Fremdkapital).
Mit dem Erwerb von „Genüssen“ partizipiert der Anleger an einem schuldrechtlichen Kapitalüberlassungsverhältnis, das z.B. Rechte am Reingewinn der ausgebenden Gesellschaft übergibt. Im Gegenzug ist der Anleger verpflichtet, dem Emittenten (ausgebende Gesellschaft) das vertraglich vereinbarte Kapital zur Verfügung zu stellen.
In der Regel haben Genussscheininhaber weder ein Stimm- noch ein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung und üben somit keinen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen aus.
Ein wesentliches Merkmal von Genussrechten ist die Verlustbeteiligung. Anders als Anleihegläubiger werden Genussscheininhaber im Fall einer Unternehmensinsolvenz des Emittenten in aller Regel – wie Eigenkapitalgeber – nachrangig bedient. Das bedeutet, dass im Fall einer Unternehmensinsolvenz das Genussscheinkapital erst dann verteilt wird, wenn alle anderen Gläubiger wie Mitarbeiter, Kreditgeber oder auch Lieferanten in vollem Umfang bedient worden sind.
Sollte das Unternehmen in einem Geschäftsjahr einen Bilanzverlust vorweisen, kann und muss im Zweifel dieser Verlust vom Kapitalgeber zur Verfügung gestellten Genusskapital getragen werden. Die Aussichten, das zur Verfügung gestellte Kapital in vollem Umfang – oder zumindest zum Teil – zurückzuerhalten sind schlecht.