Stille Beteiligungen

Wer eine stille Beteiligung erwirbt, wird Gesellschafter einer stillen Gesellschaft. Die Unternehmensbeteiligung des stillen Gesellschafters besteht aber nur “mittelbar”. Das bedeutet, dass der stille Gesellschafter nicht Mitglied der Außengesellschaft wird, sondern nur aufgrund interner Absprachen wirtschaftlich beteiligt ist. Es wird deshalb auch von einer reinen Innengesellschaft gesprochen.
Von einer „stillen“ Beteiligung spricht man, weil der Kapitalgeber nach außen nicht in Erscheinung tritt und im Hintergrund bleibt.

Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters ist so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Im Gegenzug ist der stille Gesellschafter zwingend am Gewinn des Handelsgeschäfts beteiligt (§ 231 Abs. 2 HGB).

Die stille Beteiligung bezeichnet folglich eine Art der Unternehmensfinanzierung und zählt zu den Anlageformen des grauen Kapitalmarkts, weil sie nicht der staatlichen Finanzaufsicht unterliegt.

Die “typische” Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien am gesetzlichen Rahmen der §§ 230 ff. HGB orientieren. Diese Erscheinungsform ist in der Praxis nur selten zu finden.

Weitaus häufiger anzutreffen ist die “atypisch” stille Gesellschaft. Von einer “atypisch” stillen Beteiligung spricht man, wenn die Beteiligten die Möglichkeiten der Vertragsfreiheit des Gesellschaftsvertrages ausschöpfen und von der gesetzlich vorgesehen Regelung abweichen.